Abgesehen davon, dass diese Veranstaltungen an verschiedenen Orten gleichzeitig stattfinden, ist der Einzelhändler zur Teilnahme daran nicht verpflichtet, diese wird ihm lediglich empfohlen. Daher wird dem Grosshändler - entgegen der Ansicht des Privatgutachters D. - auch nicht ohne weiteres ermöglicht, den Kontakt mit den von ihm angeworbenen Einzelhändlern und mit den vom Einzelhändler angeworbenen weiteren Teilnehmern zu behalten.