Dies führt insgesamt dazu, dass später hinzukommende Teilnehmer bei aller Beharrlichkeit und allem Geschick es zunehmend schwerer haben, ihrerseits weitere Teilnehmer anzuwerben, so dass ihr Vorteil wesentlich vom Zufall abhängt (BGE 123 IV 230; SJZ 84 [1988] S. 181 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass nach den Unterlagen über das MLM-System regelmässig Veranstaltungen (Unternehmens- und Geschäftsvorstellungen) stattfinden. Abgesehen davon, dass diese Veranstaltungen an verschiedenen Orten gleichzeitig stattfinden, ist der Einzelhändler zur Teilnahme daran nicht verpflichtet, diese wird ihm lediglich empfohlen.