Die Auslegung des Begriffs der lotterieähnlichen Unternehmung hat sich am Lotteriebegriff, wie er in Art. 1 Abs. 2 LG definiert wird, zu orientieren. Massgebend sind die vier Elemente Einsatz oder Abschluss eines Rechtsgeschäfts, Gewinnaussicht, Planmässigkeit und Zufall (aleatorisches Element). Das Element Zufall spielt bei den lotterieähnlichen Unternehmungen im Gegensatz zu den eigentlichen Lotterien nicht eine entscheidende, sondern nur eine wesentliche Rolle neben andern Umständen wie Beharrlichkeit und Geschick (BGE 123 IV 228 f.; AJP 7/98 S. 850; Staehelin Willy, Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 als Strafgesetz, Diss.