Aus den Erwägungen: 6.2. Nach Art. 38 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, SR 935.51) wird mit Gefängnis oder Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000.-- Franken bestraft, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Den Lotterien sind gleichgestellt u.a. alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt.