Mit Beschwerde nach Art. 80e lit. a IRSG gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragten die Angeschuldigten die Aufhebung der Schlussverfügung. In diesem Zusammenhang hatte das Obergericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG bzw. die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 38 Abs. 1 LG i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 LV erfüllt waren. Aus den Erwägungen: