63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Im vorliegenden Fall waren die objektiven Merkmale des Tatbestandes gemäss Art. 38 Abs. 1 LG erfüllt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine hatte am 17. Dezember 1999 um Rechtshilfe in einer gegen mehrere Angeschuldigte geführten Strafuntersuchung ersucht. Mit Beschwerde nach Art.