{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-00-127_2000-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=773", "Checksum": "1c85dfad2639b754b5117d4570deb409"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 00 127", "2001 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 03.10.2000 KA 00 127 (2001 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 IRSG; Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (LG); Art. 43 Ziff. 1 Verordnung zum Lotteriegesetz (LV). Massnahmen nach Art. 63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Im vorliegenden Fall waren die objektiven Merkmale des Tatbestandes gemäss Art. 38 Abs. 1 LG erfüllt. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:57", "Checksum": "8ef36731c6721e3f51b8e2b35d29beb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 03.10.2000 KA 00 127 (2001 I Nr. 54)\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 IRSG; Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (LG); Art. 43 Ziff. 1 Verordnung zum Lotteriegesetz (LV). Massnahmen nach Art. 63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Im vorliegenden Fall waren die objektiven Merkmale des Tatbestandes gemäss Art. 38 Abs. 1 LG erfüllt. | Strafprozessrecht\n\n Zunahme der Anzahl Verkäufe angelegt ist, zeigt schon der Umstand, dass jeder Grosshändler die von ihm direkt angeworbenen Einzelhändler an seinen ehemaligen Grosshändler verliert und daher gezwungen ist, wiederum selber neue Mitglieder zu werben. Dies führt insgesamt dazu, dass später hinzukommende Teilnehmer bei aller Beharrlichkeit und allem Geschick es zunehmend schwerer haben, ihrerseits weitere Teilnehmer anzuwerben, so dass ihr Vorteil wesentlich vom Zufall abhängt (BGE 123 IV 230; SJZ 84 [1988] S. 181 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass nach den Unterlagen über das MLM-System regelmässig Veranstaltungen (Unternehmens- und Geschäftsvorstellungen) stattfinden. Abgesehen davon, dass diese Veranstaltungen an verschiedenen Orten gleichzeitig stattfinden, ist der Einzelhändler zur Teilnahme daran nicht verpflichtet, diese wird ihm lediglich empfohlen. Daher wird dem Grosshändler - entgegen der Ansicht des Privatgutachters D. - auch nicht ohne weiteres ermöglicht, den Kontakt mit den von ihm angeworbenen Einzelhändlern und mit den vom Einzelhändler angeworbenen weiteren Teilnehmern zu behalten. Selbst wenn man im Übrigen mit den Beschwerdeführern davon ausgehen wollte, dass das dem Zufall analoge Element beim Schneeballsystem darin besteht, dass der einzelne Teilnehmer nicht weiss, wieviele andere Teilnehmer es gibt, wie geschickt sie im Verhältnis zu ihm sind und wie hoch oben er in der Pyramide sitzt (AJP 7/98 S. 851), wäre dieses hier gegeben. Allein aufgrund der (mehrstelligen) Mitgliedernummer, die jeder Käufer des Lehrganges erhält, lässt sich die Anzahl der Teilnehmer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht eruieren. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass beim MLM-Vertriebssystem der Zufall bei der Frage des Vorteils nicht die allein entscheidende, aber eine wesentliche Rolle spielt, weshalb das aleatorische Element erfüllt ist. 6.3. Zu prüfen bleibt, ob die Leistungen des Veranstalters im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. 6.3.1. Auszugehen ist vom Schutzgedanken des Lotteriegesetzes. Das Lotteriegesetz bezweckt u.a., Personen in der Schweiz vor der Leistung von Einsätzen in der Hoffnung auf (wesentlich) vom Zufall abhängige Gewinne zu schützen (BGE 123 IV 232). Die ratio legis des Verbots von Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen liegt im Schutz der Öffentlichkeit und des Publikums vor unüberlegten, unwirtschaftlichen Ausgaben (Staehelin, a.a.O., S. 47). Es ist daher das zur Anwendung gelangende System im Einzelfall im Hinblick darauf zu untersuchen, was es dem Publikum (im Sinne der Mehrheit der Interessenten) in Aussicht stellt und wie es sich für dieses Publikum tatsächlich auswirkt. Zu überprüfen ist das System als Ganzes mit seinen Wirkungen auf den durchschnittlichen Teilnehmer in Bezug auf die Frage, ob es die Voraussetzungen der Ausschliesslichkeit des Vorteils bei Vermittlung von weiteren Teilnehmern erfüllt (SJZ 84 [1988] S. 182). 6.3.2. (...) Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer nicht durch das Produkt als solches, sondern durch die mit dessen Erwerb eröffneten Gewinnaussichten zum Einstieg bei der Firma X. bewogen werden. Dafür spricht einmal der Preis für den fraglichen Lehrgang von US$ 1'400.--, der angesichts des durchschnittlichen Monatseinkommens von US$ 25.-- in der Ukraine als sehr hoch zu bezeichnen ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich der Lehrgang nach Darstellung der Beschwerdeführer an eine junge, initiative Bevölkerungsgruppe richtet, die über ein wesentlich höheres Einkommen verfüge. Abgesehen davon vermag auch das Preis-Leistungsverhältnis des Produktes nicht zu überzeugen, zumal anhand der Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob die dazugehörigen Seminare (u.a. Schulungen) tatsächlich angeboten werden. Weiter fällt auch die Tatsache auf, dass in der Beschreibung des MLM-Systems die Darstellung der Aufstiegs- und Verdienstmöglichkeiten durch Anwerbung neuer Kunden bzw. Mitglieder breitesten Raum einnimmt und wiederholt auf das \"phantastische Geschäft\" und die \"enormen Verdienstmöglichkeiten\" hingewiesen wird. Der dem durchschnittlichen ukrainischen Teilnehmer in Aussicht gestellte Vorteil, nämlich der nach Deckung der Investitionskosten (Kaufpreis von US$ 1'400.-- sowie zusätzlich entstandene Auslagen wie Fahrtkosten etc.) verbleibende Gewinn, kann aber nur realisiert werden, wenn es ihm gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu bewegen. Unter diesen Umständen kommt die Kriminal- und Anklagekommission entgegen der im Parteigutachten von D. geäusserten Meinung zum Schluss, dass sich das vorliegende System als unzulässige lotterieähnliche Unternehmung qualifiziert. Damit weist die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines auch nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf, so dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfüllt ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Kriminal- und Anklagekommission, 3. Oktober 2000 (KA 00 127) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene"}