{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-00-127_2000-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=773", "Checksum": "1c85dfad2639b754b5117d4570deb409"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 00 127", "2001 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 03.10.2000 KA 00 127 (2001 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 IRSG; Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (LG); Art. 43 Ziff. 1 Verordnung zum Lotteriegesetz (LV). Massnahmen nach Art. 63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Im vorliegenden Fall waren die objektiven Merkmale des Tatbestandes gemäss Art. 38 Abs. 1 LG erfüllt. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:57", "Checksum": "8ef36731c6721e3f51b8e2b35d29beb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 03.10.2000 KA 00 127 (2001 I Nr. 54)\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 IRSG; Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (LG); Art. 43 Ziff. 1 Verordnung zum Lotteriegesetz (LV). Massnahmen nach Art. 63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Im vorliegenden Fall waren die objektiven Merkmale des Tatbestandes gemäss Art. 38 Abs. 1 LG erfüllt. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine hatte am 17. Dezember 1999 um Rechtshilfe in einer gegen mehrere Angeschuldigte geführten Strafuntersuchung ersucht. Mit Beschwerde nach Art. 80e lit. a IRSG gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragten die Angeschuldigten die Aufhebung der Schlussverfügung. In diesem Zusammenhang hatte das Obergericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG bzw. die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 38 Abs. 1 LG i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 LV erfüllt waren. Aus den Erwägungen: 6.2. Nach Art. 38 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, SR 935.51) wird mit Gefängnis oder Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000.-- Franken bestraft, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Den Lotterien sind gleichgestellt u.a. alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt. Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen (Art. 43 Ziff. 1 der Verordnung zum LG, LV, SR 935.511). Die Auslegung des Begriffs der lotterieähnlichen Unternehmung hat sich am Lotteriebegriff, wie er in Art. 1 Abs. 2 LG definiert wird, zu orientieren. Massgebend sind die vier Elemente Einsatz oder Abschluss eines Rechtsgeschäfts, Gewinnaussicht, Planmässigkeit und Zufall (aleatorisches Element). Das Element Zufall spielt bei den lotterieähnlichen Unternehmungen im Gegensatz zu den eigentlichen Lotterien nicht eine entscheidende, sondern nur eine wesentliche Rolle neben andern Umständen wie Beharrlichkeit und Geschick (BGE 123 IV 228 f.; AJP 7/98 S. 850; Staehelin Willy, Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 als Strafgesetz, Diss. Zürich 1941, S. 69 f.; SJZ 84 [1988] S. 180). 6.2.1. Die Beschwerdeführer vertreiben auf dem Wege des Direktvertriebes (Multi-Level-Marketing, MLM) einen achthundertseitigen Lehrgang \"Der erfolgreiche Weg\" zu einem Kaufpreis von US$ 1'400.--. 6.2.2. Beim vorliegenden MLM-System sind die Merkmale der Lotterie wie Einsatz bzw. Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Kaufzwang), vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinnaussicht sowie Planmässigkeit (Ausschluss des Risikos des Unternehmers; BGE 123 IV 230, 99 IV 33 ff.; Staehelin, a.a.O., S. 58) zweifellos gegeben. Einer eingehenderen Prüfung bedarf das aleatorische Element des Zufalls. Diesem Merkmal kommt, wie erwähnt, bei den lotterieähnlichen Veranstaltungen nicht eine entscheidende, sondern lediglich eine wesentliche Rolle zu. Wesentlich ist der Zufall, wenn andere Momente ihm die Waage halten, d.h. ebenfalls wesentliche und nicht untergeordnete Bedeutung haben. Erst wenn die nichtzufälligen Faktoren sich entscheidend auf das Ergebnis auswirken, verliert die Unternehmung ihren lotterieähnlichen Charakter (Staehelin, a.a.O., S. 49 ff.; SJZ 84 [1988] S. 181; SJZ 81 [1985] S. 45). Das MLM-System der Firma X. funktioniert wie folgt: Mit der Bezahlung der Lehrgangsgebühr bzw. dem Erwerb des Lehrgangs steigt der Teilnehmer als Einzelhändler in das MLM-System ein. Seine Aufgabe ist es, andere Mitglieder anzuwerben. Für jeden Käufer des Lehrgangs erhält er als Einzelhändler eine Provision von US$ 300.--; der ihm übergeordnete Grosshändler erhält eine solche von US$ 240.--. Mit der Anwerbung von zwei neuen Mitgliedern steigt der Einzelhändler zum Grosshändler auf. Die beiden von ihm neu angeworbenen Einzelhändler hat er aber an seinen ehemaligen Grosshändler abzutreten. Wenn er als Grosshändler eine weitere Person anwirbt, erhält er eine Provision von US$ 540.--. Wirbt dieses neuangeworbene Mitglied seinerseits zwei Teilnehmer neu an, avanciert es damit zum Grosshändler, hat aber ebenfalls die beiden neuen Mitglieder an seinen früheren Grosshändler abzutreten. Die beiden Ebenen Einzel- und Grosshändler bilden die Basis des MLM-Systems. Darüber hinaus bestehen weitere Aufstiegsmöglichkeiten u.a. in die Position des Gruppenmanagers. Aus dem beschriebenen Aufbau des Vertriebssystems geht hervor, dass der Einzel- bzw. Grosshändler mit seinem persönlichen Einsatz und Bemühen zwar einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg leisten kann, indem er entweder selber neue Kunden anwirbt oder die ihm direkt unterstellten Einzelhändler zu Vertragsabschlüssen motiviert. Von Bedeutung ist nun aber, dass der von der Firma X. vertriebene Lehrgang nicht ein Konsumgut des täglichen Lebens darstellt, sondern ein Produkt, das sich nach den Angaben der Beschwerdeführer selbst an eine Minderheit richtet, die sich dieses leisten kann. Für Produkte der fraglichen Preisklasse besteht von vornherein nur ein eingeschränkter Markt, der sich mit jedem neu eingestiegenen Händler zusätzlich verengt. Jeder neue Teilnehmer muss versuchen, seine Investition durch Werbung neuer Mitglieder zurückzuverdienen, um überhaupt einen Gewinn erzielen zu können. Dass das vorliegende System auf eine starke"}