Da der Privatkläger der letzte rechtmässige Besitzer des Porsches war, ist dem Angeschuldigten als Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Klage anzusetzen. Innert dieser Frist hat er diese beim dafür zuständigen Gericht zu erheben und dem Amtsstatthalteramt den Nachweis dafür zu erbringen. Unterbleibt der Nachweis der fristgemässen Klageerhebung, wird dem Privatkläger der Personenwagen Porsche zurückgegeben. Andernfalls wird er demjenigen herausgegeben, der sich durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als Berechtigter legitimiert. Kriminal- und Anklagekommission, 25. September 2000 (KA 00 124) |