Eine Herausgabe des Fahrzeuges an ihn kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Entscheidung darüber aufzuschieben und die Beschlagnahme entsprechend dem Eventualantrag des Angeschuldigten, dem der Privatkläger zustimmt, bis zur Klärung der Eigentumsansprüche am fraglichen Fahrzeug aufrechtzuerhalten (vgl. auch KAK-Entscheid KA 00 38 vom 4.5.2000 i.S. P. St. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern). Da der Privatkläger der letzte rechtmässige Besitzer des Porsches war, ist dem Angeschuldigten als Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Klage anzusetzen.