streitig sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug. Unbestritten ist aber immerhin, dass sich der Porsche im Besitz des Privatklägers befand, bevor der Angeschuldigte das Fahrzeug am 11. Mai 2000 aus der Tiefgarage in U. behändigte, Versicherungs- und Fahrzeugausweis auf sich ausstellen liess und mit dem Porsche anschliessend zu seinem Wohnort fuhr. Dort wurde er am 13. Mai 2000 beschlagnahmt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte den Besitz am Porsche rechtswidrig erlangt hat. Eine Herausgabe des Fahrzeuges an ihn kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage.