, N 6 zu Art. 715 ZGB). Der Privatkläger und der Angeschuldigte halten übereinstimmend fest, dass sie am 24. August 1999 einen Vertrag über den Rückkauf des fraglichen Porsches durch den Privatkläger abgeschlossen hatten. Der Angeschuldigte behauptet jedoch, die-ser Rückkaufvertrag sei fingiert gewesen, nach den Angaben des Privatklägers hingegen war nicht der ganze Vertrag, sondern einzig der eingesetzte Kaufpreis fingiert. Damit ergibt sich aber in Bezug auf den zweiten Kaufvertrag vom 24. August 1999 eine unkla-re Rechtslage; streitig sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug.