5.2. Der Privatkläger hat dem Angeschuldigten am 10. Juni 1999 den Porsche zum Preis von Fr. 67000.- verkauft. Entgegen der Auffassung des Amtsstatthalters wurde der Angeschuldigte als Käufer trotz des vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Übergabe Eigentümer des Porsches, was seitens der Beteiligten auch unbestritten ist. Da der Eigentumsvorbehalt nicht in das Ei-gentumsvorbehaltsregister eingetragen wurde, kann sich der Veräusserer weder gegenüber dem Erwerber noch gegenüber Dritten auf sein Eigentum berufen (Schwander Ivo, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Kommentar, Basel 1998, S. 1395f., N 6 zu Art.