ZR 99 [2000] Nr. 44 S. 126). Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn nicht das Strafgericht, sondern die Untersuchungsbehörde über die Freigabe des beschlagnahmten Gegenstandes zu entscheiden hat. Das Bundesgericht hat denn auch im Entscheid 120 Ia 121 nicht zwischen Strafgericht und der Strafbehörde unterschieden (ZR 99 [2000] S. 127; vgl. auch Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 750). 5.2. Der Privatkläger hat dem Angeschuldigten am 10. Juni 1999 den Porsche zum Preis von Fr. 67000.- verkauft.