Wer ein besseres Recht zu haben glaubt, kann seinen Anspruch dem Zivilrichter im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens unterbreiten. Diese Aufgabe darf nicht die Strafbehörde mittels Herausgabe des zu Untersuchungszwecken beschlagnahmten Gegenstandes wahrnehmen. Allenfalls kann sich ein provisorischer Schutz des Dritten bis zur Anrufung des Zivilrichters und dessen vorsorglichen Massnahmen aufdrängen, und es kann sich rechtfertigen, den Entscheid bezüglich Herausgabe einstweilen aufzuschieben, um dem Drittansprecher die Anrufung des Zivilrichters für den nötigen provisorischen Schutz zu ermöglichen (BGE 120 Ia 121 = Pra 84 [1995] Nr. 23 E. 1 lit.b; ZR 99 [2000] Nr. 44 S. 126).