Es kann lediglich dann entgegen dieser Regel entschieden werden, wenn der Besitzer klarerweise kein Recht an der Sache hat, so z.B. wenn es sich um eine gestohlene Sache handelt. Bestehen Zweifel über die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Objekt, insbesondere wenn mehrere Personen das Eigentum daran beanspruchen, gebietet die Besitzesgarantie gemäss Art. 26 BV (Art. 22ter aBV) grundsätzlich, dass die Sache dem Besitzer auszuhändigen ist. Wer ein besseres Recht zu haben glaubt, kann seinen Anspruch dem Zivilrichter im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens unterbreiten.