58 StGB nicht (mehr) gegeben seien. Dieser sei grundsätzlich dem Besitzer zurückzugeben, dem das Fahrzeug in einer rechtswidrigen und strafrechtlich zu ahndenden Aktion weggenommen worden sei. 5.1. Grundsätzlich hat das Strafgericht den beschlagnahmten Gegenstand dem Besitzer zurückzugeben, der nach Art. 930 ZGB die Eigentumsvermutung geniesst. Es kann lediglich dann entgegen dieser Regel entschieden werden, wenn der Besitzer klarerweise kein Recht an der Sache hat, so z.B. wenn es sich um eine gestohlene Sache handelt.