Gegen diese Verfügung reichte der Angeschuldigte am 7. August 2000 bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs ein und beantragte, er sei in Aufhebung der Beschlagnahme berechtigt zu erklären, den Porsche bei der Kantonspolizei abzuholen. Eventuell sei die Beschlagnahme über den fraglichen Personenwagen aufrechtzuerhalten, bis über die Eigentumsansprüche an diesem Fahrzeug rechtskräftig entschieden sei. Aus den Erwägungen: 5. - Der Amtsstatthalter hat die Beschlagnahme des Porsches aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 58 StGB nicht (mehr) gegeben seien.