Der Privatkläger wurde berechtigt erklärt und aufgefordert, den Por-sche bei der Kantonspolizei Luzern innert einem Monat nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist abzuholen, wobei er die Abholung dem Amtsstatthalteramt und der Kantonspolizei Luzern vorgängig mitzuteilen und sich bei der Abholung mit einem amtlichen Ausweis und Vorlage der vollstreckbaren Verfügung zu legitimieren habe. Gegen diese Verfügung reichte der Angeschuldigte am 7. August 2000 bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs ein und beantragte, er sei in Aufhebung der Beschlagnahme berechtigt zu erklären, den Porsche bei der Kantonspolizei abzuholen.