Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 hob das Amtsstatthalteramt die Beschlagnahme über den Porsche auf. Der Privatkläger wurde berechtigt erklärt und aufgefordert, den Por-sche bei der Kantonspolizei Luzern innert einem Monat nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist abzuholen, wobei er die Abholung dem Amtsstatthalteramt und der Kantonspolizei Luzern vorgängig mitzuteilen und sich bei der Abholung mit einem amtlichen Ausweis und Vorlage der vollstreckbaren Verfügung zu legitimieren habe.