| | Entscheid: | Am 11. Mai 2000 wurde der Privatkläger in einer Wohnung in H. während einigen Stunden von mehreren Personen festgehalten. In dieser Zeit fuhr der Angeschuldigte zum Wohnort des Privatklägers nach U. und behändigte den in einer Tiefgarage abgestellten Porsche. Der Angeschuldigte begab sich auf das Strassenverkehrsamt des Kantons X., liess das Fahrzeug auf sich umschreiben und fuhr damit in den Kanton Luzern. Danach wurde der Privatkläger freigelassen.