{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-00-124_2000-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=66", "Checksum": "92ccd9fd0dcd92ed6631464975ea37f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 00 124", "2000 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 25.09.2000 KA 00 124 (2000 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 114 und 115 StPO; Art. 26 Abs. 1 BV; Art. 930 ZGB; Art. 58 StGB. Zivilrechtlicher Besitzesschutz (Eigentums-vermutung) und strafprozessuale Beschlagnahme. Anwendung der Eigentumsvermutung bei der Rückgabe von strafprozessual beschlagnahmten Gegenständen. Vorgehen bei umstrittenen Eigentumsverhältnissen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:56", "Checksum": "3231d965f7507f4f0a6c04309fef17e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 25.09.2000 KA 00 124 (2000 I Nr. 61)\nRegeste:\n§§ 114 und 115 StPO; Art. 26 Abs. 1 BV; Art. 930 ZGB; Art. 58 StGB. Zivilrechtlicher Besitzesschutz (Eigentums-vermutung) und strafprozessuale Beschlagnahme. Anwendung der Eigentumsvermutung bei der Rückgabe von strafprozessual beschlagnahmten Gegenständen. Vorgehen bei umstrittenen Eigentumsverhältnissen. | Strafprozessrecht\n\n die Beschlagnahme entsprechend dem Eventualantrag des Angeschuldigten, dem der Privatkläger zustimmt, bis zur Klärung der Eigentumsansprüche am fraglichen Fahrzeug aufrechtzuerhalten (vgl. auch KAK-Entscheid KA 00 38 vom 4.5.2000 i.S. P. St. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern). Da der Privatkläger der letzte rechtmässige Besitzer des Porsches war, ist dem Angeschuldigten als Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Klage anzusetzen. Innert dieser Frist hat er diese beim dafür zuständigen Gericht zu erheben und dem Amtsstatthalteramt den Nachweis dafür zu erbringen. Unterbleibt der Nachweis der fristgemässen Klageerhebung, wird dem Privatkläger der Personenwagen Porsche zurückgegeben. Andernfalls wird er demjenigen herausgegeben, der sich durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als Berechtigter legitimiert. Kriminal- und Anklagekommission, 25. September 2000 (KA 00 124) |"}