Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch gegenüber der Beklagten 2 auf die Schuldanerkennungen des Beklagten 1 stützen kann. Die Beklagte 2 hat sich im vorliegenden Rekurs vollumfänglich der Argumentation ihres Ehemannes angeschlossen, indem beide gemeinsam rekurrierten, und keine darüber hinaus aus Art. 169 ZGB fliessenden Einreden erhoben. |