153 Abs. 2 lit. b SchKG sein, dem Ehegatten derart weitgehende Verteidigungsrechte einzuräumen, dass darob die Rechtsöffnung praktisch ausgeschlossen wird. In der Literatur zu Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG wird - soweit ersichtlich - nirgends davon gesprochen, der Gläubiger habe sich über einen Rechtsöffnungstitel auszuweisen, welcher die Ehefrau als Schuldnerin bezeichnet oder worin sie die Schuld und das Pfandrecht anerkennt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch gegenüber der Beklagten 2 auf die Schuldanerkennungen des Beklagten 1 stützen kann.