169 ZGB vorzutragen, die dem Schutz der Familienwohnung dienen, und anderseits die dem Schuldner zustehenden Einreden geltend zu machen, falls dieser sich passiv verhält und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt würde, die Familienwohnung zu verlieren. Würde man im Falle der Mitbetreibung der Ehefrau vom Gläubiger verlangen, dass er eine Schuldanerkennung der Ehefrau vorlegt, käme eine Rechtsöffnung wohl kaum je in Frage, da der Gläubiger in den seltensten Fällen im Besitz von Schuld- oder Pfandanerkennungen des Ehegatten des Schuldners sein dürfte. Es kann aber nicht der Sinn von Art. 153 Abs. 2 lit.