BlSchK 1942 S. 49 f.; Schellenberg Claus, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 115; AGVE 1980 S. 27 Nr. 6). Die betreibungsrechtliche Stellung der Ehefrau als Mitbetriebene im Verfahren der Pfandverwertung der als Familienwohnung dienenden Liegenschaft soll ihr im Rechtsöffnungsverfahren erlauben, einerseits die Einwendungen nach Art. 169 ZGB vorzutragen, die dem Schutz der Familienwohnung dienen, und anderseits die dem Schuldner zustehenden Einreden geltend zu machen, falls dieser sich passiv verhält und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt würde, die Familienwohnung zu verlieren.