Die Beklagte 2 beruft sich hier nicht auf eine Verletzung von Art. 169 ZGB, sondern nimmt ihre Verfahrensrechte gemeinsam mit dem Beklagten 1 wahr. 3.2. Als Rechtsöffnungstitel legt die Klägerin Schuldanerkennungen des Beklagten 1 betreffend Forderung und Pfandrecht auf. Es fragt sich, ob sie sich gegenüber der Beklagten 2 ebenfalls auf diese Titel berufen kann, oder ob ihr Rechtsöffnung gegenüber der Beklagten 2 nur gestützt auf deren Schuldanerkennungen erteilt werden kann, wie dies beim mitbetriebenen Dritteigentümer der Fall ist (ZbJV 82 [1946] S. 352; vgl. auch BGE 75 I 107 f.; Max. IX Nr. 452; BlSchK 1942 S. 49 f.;