153 SchKG). Bezüglich der Verwertung aller übrigen Grundstücke kann die Beklagte 2 demgegenüber nicht als mitbetrieben gelten, da die Betreibung insoweit nicht die Familienwohnung betrifft. Der von der Beklagten 2 erhobene Rechtsvorschlag hemmt den Fortgang der Betreibung daher nur insoweit, als es um die Verwertung des als Familienwohnung dienenden Grundstücks geht. Im weitergehenden Umfang ist das Rechtsöffnungsgesuch gegenüber der Beklagten 2 gegenstandslos. 3.1. Als Mitbetriebene kann die Beklagte 2 mit dem Rechtsvorschlag sowohl Bestand, Umfang oder Fälligkeit der Forderung bestreiten als auch Bestand und Umfang des Pfandrechts.