Der Amtsgerichtspräsident entsprach dem Gesuch. Im anschliessenden Rekursverfahren äusserte sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zur Rechtsstellung der mitbetriebenen Ehefrau in der Pfandverwertung der Familienwohnung wie folgt: 3. - Durch die Zustellung des Zahlungsbefehls erhielt die Beklagte 2 die Stellung einer Mitbetriebenen hinsichtlich der Verwertung des als Familienwohnung bezeichneten Pfandgrundstücks (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 VZG; Bernheim/ Känzig; in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Basel 1998, N 29 zu Art. 153 SchKG).