Die Klägerin liess den Beklagten 1 auf Verwertung diverser Stockwerkeigentumsgrundstücke betreiben, unter denen sich auch die Familienwohnung des Beklagten 1 befand. Der Ehefrau des Beklagten 1 (Beklagte 2) wurde daraufhin eine zweite Ausfertigung des Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG zugestellt. Die Klägerin ersuchte um provisorische Rechtsöffnung gegenüber beiden Ehegatten sowohl für die Forderung als auch für sämtliche Pfandrechte. Der Amtsgerichtspräsident entsprach dem Gesuch.