5.5. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 LugÜ, der einen übertriebenen Formalismus ausschliessen will (Kropholler, a.a.O., N 1 zu Art. 48 EuGVÜ/LugÜ), wurde die Klägerin aufgefordert, den am 7. November 1995 erlassenen und am 10. November 1995 zugestellten Mahnbescheid samt Zustellungsnachweis vorzulegen. Innert Frist reichte diese eine Urkunde des Amtsgerichts Hagen vom 16. November 1995 ein, die als "Zustellungsnachricht" bezeichnet ist und in welcher der Klägerin mitgeteilt wird, der Mahnbescheid sei am 10. November 1995 zugestellt worden. Damit ist der Nachweis der Zustellung des Mahnbescheids erbracht, was im Hinblick auf Art. 46 Ziff. 2 LugÜ genügt.