Es ist dasjenige Schriftstück, dessen ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung den Beklagten in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (BGE 123 III 381). Der Mahnbescheid gemäss § 692 DZPO ist als verfahrenseinleitendes Schriftstück anzusehen, weil seine Zustellung an den Schuldner es dem Gläubiger ermöglicht, wenn dieser untätig bleibt und keinen Widerspruch erhebt, eine nach den Bestimmungen des Übereinkommens vollstreckbare Entscheidung zu erwirken (BGE 123 III 381; Kropholler, a.a.O., N 24 zu Art. 27 EuGVÜ/LugÜ; vgl. Markus, a.a.O., S. 159 ff. insbes. S. 162). 5.5. Gestützt auf Art.