Da der Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 DZPO ohne Anhörung des Schuldners erlassen wurde und einem Versäumnisurteil gleichsteht, ist die Bestimmung von Art. 46 Ziff. 2 LugÜ auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden (Kropholler, a.a.O., N 3 zu Art. 46 EuGVÜ/ LugÜ). Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangt.