1 LugÜ nachgekommen und es steht diesbezüglich einer Zwangsvollstreckung nichts entgegen. 5.4. Nach Art. 46 Ziff. 2 LugÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Da der Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 DZPO ohne Anhörung des Schuldners erlassen wurde und einem Versäumnisurteil gleichsteht, ist die Bestimmung von Art.