BGE 123 III 380). Bleibt der Vollstreckungsbescheid, wie vorliegend, ohne Einspruch, erwächst der geltend gemachte Anspruch in materielle Rechtskraft (Stein-Jonas, § 700 Rdn 10; Markus Alexander R., Lugano Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 113 f.). Demnach ist die Klägerin ihren Obliegenheiten gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nachgekommen und es steht diesbezüglich einer Zwangsvollstreckung nichts entgegen.