vgl. Meier Isaak, Besondere Vollstreckungstitel nach dem Lugano-Übereinkommen, in: Schwander Ivo [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, St. Gallen 1990, S. 208). Er wurde denn auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vollstreckungsfähiger Titel anerkannt (Kren Jolanta, a.a.O., S. 442 FN 113). Das Mahnverfahren des deutschen Zivilprozessrechts führt letztlich zu einer rechtskräftigen Feststellung der Forderung. Es soll dem Gläubiger einer wahrscheinlich unstreitigen Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen.