dies wäre im Übrigen zu verneinen: Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166ff. IPRG], Basel und Frankfurt am Main 1989, S. 62f.). Dem Vollstreckungsrichter ist es nach Art. 28 Abs. 3 LugÜ grundsätzlich auch untersagt, die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates nachzuprüfen (BGE 123 III 377). 5.3. Weiter ist unzweifelhaft auch die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids nach deutschem Recht gegeben.