Dass der Beklagte angeblich wegen einer Dienstreise an seinem Wohnsitz nicht angetroffen werden konnte, ist nach dem Gesagten ohne Bedeutung, erfolgt doch in diesem Fall die Zustellung durch Niederlegung im Sinne einer Ersatzzustellung. Eine unter dem Blickwinkel rechtsgenüglicher Zustellung gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nicht zu prüfende Frage ist, ob die Zustellung des Urteils im konkreten Fall gegen die öffentliche Ordnung verstösst (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ; vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. K.G. gegen J.H. vom 28.10.1997 S. 14; dies wäre im Übrigen zu verneinen: Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz