der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt wird (vgl. Stein-Jonas, Komm. zur Zivilprozessordnung, N 1 zu § 182 DZPO; vgl. Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 80 f.). Damit ist von der gültigen Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten in Deutschland auszugehen. Dass der Beklagte angeblich wegen einer Dienstreise an seinem Wohnsitz nicht angetroffen werden konnte, ist nach dem Gesagten ohne Bedeutung, erfolgt doch in diesem Fall die Zustellung durch Niederlegung im Sinne einer Ersatzzustellung.