Gemeint ist damit offensichtlich die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäss § 182 DZPO, die zum Zuge kommt, wenn eine Übergabe an den Adressaten oder an Hausgenossen, Hauswirt oder Vermieter nicht möglich ist. In diesem Fall kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass das zu übergebende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an die Tür