Im Rekursverfahren legt die Klägerin zudem neu ein Schreiben des Amtsgerichts München vom 10. Mai 1999 auf, worin ihr mitgeteilt wird, dass der Vollstreckungsbescheid vom 30. November 1995 dem Beklagten am 4. Dezember 1995 durch Niederlegung unter der Adresse Webergasse 14 in 83671 Benediktbeuren zugestellt wurde. Gemeint ist damit offensichtlich die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäss § 182 DZPO, die zum Zuge kommt, wenn eine Übergabe an den Adressaten oder an Hausgenossen, Hauswirt oder Vermieter nicht möglich ist.