Der von der Klägerin aufgelegte Vollstreckungsbescheid vom 30. November 1995 in der Ausfertigung für den Antragsteller enthält folgenden Vermerk: "Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner zugestellt am 4.12.1995. Hagen, den 11.12.1995." Dabei handelt es sich offensichtlich um die oben erwähnte Zustellungsbescheinigung auf dem für den Antragsteller bestimmten Exemplar des Vollstreckungsbescheids.