Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, hat die Zustellung unverzüglich zu veranlassen. Der Antragsteller erhält eine mit der Zustellungsbescheinigung versehene Ausfertigung, die ihm die Zwangsvollstreckung ermöglicht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 53. Aufl., München 1995, § 699 Rdn 18). Der von der Klägerin aufgelegte Vollstreckungsbescheid vom 30. November 1995 in der Ausfertigung für den Antragsteller enthält folgenden Vermerk: