Es geht somit nicht um die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstückes im Ausland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, sondern um die Zustellung des Vollstreckungsbescheids nach deutschem Prozessrecht. Deren Ordnungsmässigkeit ist im Folgenden zu prüfen. 5.2. Nach § 699 Abs. 4 DZPO wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner grundsätzlich von Amtes wegen zugestellt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, hat die Zustellung unverzüglich zu veranlassen.