Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt vorliegend nicht das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131) zur Anwendung. Das Mahnverfahren, das dem Vollstreckungsbescheid vom 30. November 1995 zugrunde liegt, wurde auf Antrag der Klägerin in Deutschland gegen den Beklagten durchgeführt, der unbestritten bis Ende Dezember 1995 Wohnsitz in Deutschland hatte. Es geht somit nicht um die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstückes im Ausland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, sondern um die Zustellung des Vollstreckungsbescheids nach deutschem Prozessrecht.