So hat die ersuchende Partei nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates (Kropholler, a.a.O., N 5 zu Art. 47 EuGVÜ/LugÜ), hier nach deutschem Recht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt vorliegend nicht das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131) zur Anwendung.