Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N 10 zu Art. 25 EuGVÜ/LugÜ), das sowohl die Schweiz wie auch Deutschland ratifiziert haben. 5.1. Das LugÜ regelt die Vollstreckung der in einem andern Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den Art. 31-45. Geltung haben auch die "gemeinsamen Vorschriften" gemäss Art. 46-49 LugÜ. Wer eine Entscheidung in einem andern Vertragsstaat zwangsvollstrecken will, hat gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ seinem Antrag die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen. So hat die ersuchende Partei nach Art.