{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-99-65_1999-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1528", "Checksum": "693e26005189b05d61da5c9ef7f404ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 99 65", "1999 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 29.09.1999 SK 99 65 (1999 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 SchKG; Art. 33, 46, 47 und 48 LugÜ. 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Meier Isaak, Besondere Vollstreckungstitel nach dem Lugano-Übereinkommen, in: Schwander Ivo [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, St. Gallen 1990, S. 208). Er wurde denn auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vollstreckungsfähiger Titel anerkannt (Kren Jolanta, a.a.O., S. 442 FN 113). Das Mahnverfahren des deutschen Zivilprozessrechts führt letztlich zu einer rechtskräftigen Feststellung der Forderung. Es soll dem Gläubiger einer wahrscheinlich unstreitigen Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Amtsgericht, bei dessen Rechtspfleger der Gläubiger den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, nimmt lediglich eine formale Kontrolle vor und erlässt den Mahnbescheid ohne Prüfung, ob der Anspruch in der Sache begründet ist. Erhebt der Schuldner nach Erhalt des Mahnbescheids nicht rechtzeitig Widerspruch, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht (§ 699 f. DZPO; BGE 123 III 380). Bleibt der Vollstreckungsbescheid, wie vorliegend, ohne Einspruch, erwächst der geltend gemachte Anspruch in materielle Rechtskraft (Stein-Jonas, § 700 Rdn 10; Markus Alexander R., Lugano Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 113 f.). Demnach ist die Klägerin ihren Obliegenheiten gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nachgekommen und es steht diesbezüglich einer Zwangsvollstreckung nichts entgegen. 5.4. Nach Art. 46 Ziff. 2 LugÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Da der Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 DZPO ohne Anhörung des Schuldners erlassen wurde und einem Versäumnisurteil gleichsteht, ist die Bestimmung von Art. 46 Ziff. 2 LugÜ auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden (Kropholler, a.a.O., N 3 zu Art. 46 EuGVÜ/ LugÜ). Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Es ist dasjenige Schriftstück, dessen ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung den Beklagten in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (BGE 123 III 381). Der Mahnbescheid gemäss § 692 DZPO ist als verfahrenseinleitendes Schriftstück anzusehen, weil seine Zustellung an den Schuldner es dem Gläubiger ermöglicht, wenn dieser untätig bleibt und keinen Widerspruch erhebt, eine nach den Bestimmungen des Übereinkommens vollstreckbare Entscheidung zu erwirken (BGE 123 III 381; Kropholler, a.a.O., N 24 zu Art. 27 EuGVÜ/LugÜ; vgl. Markus, a.a.O., S. 159 ff. insbes. S. 162). 5.5. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 LugÜ, der einen übertriebenen Formalismus ausschliessen will (Kropholler, a.a.O., N 1 zu Art. 48 EuGVÜ/LugÜ), wurde die Klägerin aufgefordert, den am 7. November 1995 erlassenen und am 10. November 1995 zugestellten Mahnbescheid samt Zustellungsnachweis vorzulegen. Innert Frist reichte diese eine Urkunde des Amtsgerichts Hagen vom 16. November 1995 ein, die als \"Zustellungsnachricht\" bezeichnet ist und in welcher der Klägerin mitgeteilt wird, der Mahnbescheid sei am 10. November 1995 zugestellt worden. Damit ist der Nachweis der Zustellung des Mahnbescheids erbracht, was im Hinblick auf Art. 46 Ziff. 2 LugÜ genügt. Somit steht fest, dass der Vollstreckungsbescheid vom 30. November 1995 in der Schweiz vollstreckbar ist und der Klägerin gestützt darauf grundsätzlich die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. |"}