Es ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Konkursverfahren nicht immer abschätzbar, welche Kosten bis zur Einstellung eines Konkurses entstehen können. Ebenso wenig wäre es mit einem effizienten Konkursverfahren vereinbar, wenn das Konkursamt für jede einzelne von ihm vorzunehmende Handlung Kostenvorschüsse verlangen müsste. Insbesondere bei Rechtshilfegesuchen, wie hier eines vorliegt, ist es auch für das Konkursamt schwer abschätzbar, welche Kosten entstehen. Die Haftung für Kosten, die durch die Konkursmasse nicht gedeckt werden, wollte der Gesetzgeber aber dem den Konkurs beantragenden Gläubiger überbinden, und nicht dem Staat. |