Bezweckt wird mit Art. 169 SchKG die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens: Der Staat soll durch Sicherstellung seiner Kostenforderungen geschützt werden (Nordmann Philipp, in: Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Bd. II, Basel 1998, N 2 zu Art. 169 SchKG). An dieser Bestimmung wurde auch in der Revision von 1994 festgehalten, obwohl ein Teil der Lehre die ersatzlose Streichung dieses Artikels verlangte, weil sie den Gläubiger häufig davon abhalte, das Konkursbegehren aus Furcht vor drohenden Verfahrenskosten zu stellen (Nordmann, a.a.O., N 5 zu Art. 169 SchKG).